Satzung der Dorfgemeinschaft Reininghausen e.V.
	
	
	§ 1   Name und Sitz des Vereins
	
	
 
    1. Der Verein führt den Namen "Dorfgemeinschaft Reininghausen e.V."
       
    2. Der Verein ist im Vereinsregister des Registergerichts Köln unter der Nummer VR 600515 eingetragen.
        Sitz des Vereins ist 51643 Gummersbach.
	
§ 2   Geschäftsjahr 
 
	
       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
	
§ 3   Zweck des Vereins (Neu)
	   
	1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
        
 Zwecke“ der Abgabenordnung.
	   
	2. Zwecke des Vereins sind die Förderung:
        a) der Kultur und des Brauchtums, 
	       
	b) der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe,
           
    c) des Umweltschutzes und der Landschaftspflege,
           d) von Toleranz und Völkerverständigung.
    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
        a) Veranstaltungen, die in den in Abs.2 bezeichneten Zwecken dienen,
        b) Ausrichtung eines Kinderschützenfestes in Gummersbach Reininghausen
        c) Veranstaltungen für Familien und Senioren,
        d) Unterstützung bei der Instandhaltung des Bolzplatzes,
        e) den Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen
            
 Gesichtspunkten.
	
	
	§ 4   Selbstlose Tätigkeit 
 
    1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder solche seiner Mitglieder,
        
sondern die der Allgemeinheit und des Gemeinwohls.
	
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
        
 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
	
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
        
 Vergütungen begünstigt werden.
	
    4. Soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden, haben die Mitglieder Anspruch auf Ersatz von
        
 Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Vereinsaufgaben entstehen. Die Auslagen sind zu belegen.
	
	
§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft 
    1. Für die Mitgliedschaft gilt ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des
         Geschlechts.
	
    2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, wobei bei natürlichen Personen, die Vollendung
        
 des 16. Lebensjahres Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist.
	
    3. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird
        
 eine Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, zu der es keine Begründung bedarf, entscheidet bei Widerspruch die
        
 Mitgliederversammlung endgültig.
	
	
§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft
	
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
	
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und muss mit
        
 einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
	
    3. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele
        
 schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. 
        
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
        
 Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
        
 entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Das Ausschlussverfahren ist als Tagesordnungspunkt aufzuführen. Mitglied
        
 bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines
        
 ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 	
	
§ 7   Beiträge
	
        Der Verein erhebt auf Grund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Jahresbeiträge, die gemäß einer Beitragsordnung
         festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist auch von denjenigen Mitgliedern voll zu entrichten, die im Laufe des Kalenderjahres
         aus dem Verein ausscheiden.
	
	
§ 8   Organe des Vereins
	
       Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
	
	
§ 9   Mitgliederversammlung
	
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich nach Ablauf des Geschäftsjahres als Präsenzveranstaltung statt.
        
Sie wird mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Mail unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. 
        
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den
        
 Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
	
    2. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
	
    3. Der Vorstand ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
        
 dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
	
    4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl
        
 des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl von Kassenprüfern,
        
 Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über 
        
die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme / Ausschluss von Mitgliedern in Widerspruchsfällen sowie weitere
        
 Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
	
    5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
        
 beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
	
    6. Anträge über die Änderung der Satzung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
        
 zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
	
    7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
	
    8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
	
    9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
	
§ 10  Vorstand
	
   
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, stellvertretendem Vorsitzendem und dem Kassierer. 
        
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
	
    2. Der Vorstand hat im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen 
        
und einen Jahresbericht und Finanzbericht abzugeben.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandmitglieder können 
        
nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
    4. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
	
    5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt als Vorstand. 
    6. Die Vorstandsarbeit regelt ein interner Aufgabenverteilungsplan.
	
§ 11  Kassenprüfung
	
      
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des
        Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
	
	§ 12  Versammlungsniederschriften
	
     1. Über alle nach der Satzung 
	vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die über den 
	wesentlichen
        
 Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die 
	Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem 
        
für jede Versammlung zu 
	wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung 
	der nächsten
        
 gleichartigen Versammlung.
     2. Eine Ausfertigung der 
	Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Monaten zu 
	übersenden.
        
 Vereinsmitglieder können die Niederschrift beim Vorstand 
	einsehen oder elektronisch anfordern.
	
§ 13  Abstimmungen und Wahlen
     
	1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder 
	gefasst.
     2. Alle Abstimmungen können offen 
	(durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln), in
        
 
	elektronischer Form oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei 
	Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
        
 Stimmenthaltungen werden nicht 
	gezählt.
     3. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem 
	Fünftel der anwesenden Mitglieder gefordert wird.
     4. Bei 
	Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie 
	der gültigen Stimmen und die Anzahl
        
 der für und gegen einen Antrag oder 
	Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.
     5. 
	Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt eine Ersatzwahl 
	durch den Vorstand bis zur nächsten, für die
        
 Wahl zuständigen 
	Mitgliederversammlung.
     6. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl 
	eines neuen Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle im Amt.
	§ 14  Satzungsänderungen
	
        Satzungsänderungen 
	bedürfen einer dreiviertel Stimmenmehrheit. Sie werden wirksam mit der 
	Eintragung ins Vereinsregister.
§ 
	15  Auflösung des Vereins
        
	Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck 
	einberufenen Mitgliederversammlung mit einer
        
 dreiviertel Stimmenmehrheit 
	beschlossen werden.
	§ 16  Verwendung des Vermögens
	
        
	Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter 
	Zwecke geht das Vermögen an die 
        Stadt Gummersbach, mit der Maßgabe das 
	Vermögen im Sinne des bisherigen Vereinszweckes zu verwenden.
	
§ 17  Datenschutz
	
     1. Zur Erfüllung 
	der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der 
	
        
EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in der 
	jeweils gültigen Fassung 
        
personenbezogene Daten über persönliche und 
	sachliche Verhältnisseder Mitglieder im Verein verarbeitet.
     2. Den 
	Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist 
	es untersagt, personenbezogene Daten
        
 unbefugt zu anderen als dem jeweiligen 
	zur Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten.
        Diese Pflicht besteht 
	auch über das Ausscheiden der genannten Personenaus dem Verein hinaus.
	
§ 18  Erfüllungsort und 
	Gerichtsstand
       
	Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten aller Art 
	ist der Sitz des Vereins.
 
§ 
	19  Ermächtigung
       
	Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den 
	Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des
        
 Eintragungsdatums zu 
	veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim 
	Amtsgericht in Köln 
        
eingetragen worden ist.
        Er ist befugt, notwendige 
	redaktionelle Änderungen und Ergänzungen vor der Eintragung vorzunehmen, 
	soweit sie nach
        
Ansicht des Registergerichts für die Eintragungsfähigkeit 
	oder zur Erlangung von Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung
        
 erforderlich 
	sind und den Sinn der betreffenden Bestimmungen und die mit ihnen verfolgten 
	Absichten nicht verfälschen.
        
        Gummersbach, den 25.10.2023